Recht
Die Preisangabenverordnung – Transparente Preisangaben für Verbraucher
Die Preisangabenverordnung (PAngV) legt fest, wie Unternehmen, Geschäftsleute und freie Berufe die Preise und alle weiteren Preisbestandteile wie Umsatzsteuer, Pfand und Versandkosten für ihre beworbenen Waren und Dienstleistungen angeben müssen. Diese Vorschriften sind entscheidend, um für Transparenz zu sorgen, Preisvergleiche zu ermöglichen und das Vertrauen der Verbraucher in die Preisangaben zu stärken.
Wichtige Paragraphen der Preisangabenverordnung
Im Folgenden stellen wir Ihnen die Paragraphen vor, die besonders häufig Gegenstand von Abmahnungen sind:
Die Angabe des Gesamtpreises ist für alle Waren oder Leistungen verpflichtend. Der Gesamtpreis muss alle Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhalten.
Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bestimmt, sind Sie zudem verpflichtet, den Grundpreis leicht erkennbar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzubieten. Der Grundpreis ist je 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware anzugeben.
Bei unverpackter, loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird und die in Anwesenheit des Verbrauchers auf dessen Veranlassung abgemessen wird, genügt die Angabe des Grundpreises.
Auf die Angabe des Grundpreises kann nur verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Das Pfand ist nicht in den Grundpreis einzubeziehen, vgl. § 7 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV).
Grundpreis und Gesamtpreis müssen dabei auf einen Blick wahrnehmbar sein, so jedenfalls die herrschende Meinung.
Im Fernabsatz ist nach § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Ferner müssen Sie angeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.
Der Pfandbetrag ist eine rückstattbare Sicherheit und muss nach § 7 Preisangabenverordnung (PAngV) grundsätzlich zusätzlich zum Gesamtpreis der Höhe nach ausgewiesen werden.
Nach langer Rechtsunsicherheit bezüglich der korrekten Auszeichnung des Pfands hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 29.06.2023 entschieden, dass das Pfand zum besseren Preisvergleich neben dem Verkaufspreis auszuweisen ist und nicht in diesen eingerechnet werden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dem in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 135/20 – Flaschenpfand IV nun angeschlossen,
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023177.html
Den Volltext der EuGH-Entscheidung können Sie hier abrufen.
Grundsätzlich besteht auch bei Preisreduzierungen die Pflicht die neuen Gesamtpreise und die aktuellen Grundpreise anzugeben.
Nach § 9 Abs. 1 PAngV soll dies aber nicht gelten bei
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- individuellen Preisermäßigungen,
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- nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch die Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen,
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- schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Stimmen gibt, die darauf hinweisen, dass diese Regelung wohl gegen EU-Recht verstößt, jedenfalls soweit neben dem Grundpreis auch auf die Angabe des neuen Gesamtpreises verzichtet werden darf. Die zugrundeliegende europarechtliche Norm verlangt nämlich grundsätzlich immer die Angabe des neuen Gesamtpreises und erlaubt nur einen Verzicht auf die Grundpreisangabe.
Bei Werbung mit Preisreduzierungen (Streichpreisen, 20 % auf alle Klassik-Pizzen, etc.) ist nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) ein Referenzpreis anzugeben (Referenzpreis = niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage).
Diese Regelung betrifft nur Waren, nicht aber Dienstleistungen oder digitale Produkte.
Die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises besteht nicht bei Werbung mit „Niedrigpreisen“, „Knallerpreisen“, bei Draufgaben wie „1 + 1 Gratis“ oder „Kaufe 3, zahle 2“ etc.
Sinn und Zweck der Norm ist es, Preiserhöhung kurz vor Ankündigung einer Preissenkung offenkundig zu machen. So ist es wohl in der Vergangenheit nicht selten vorgekommen, dass z.B. 14 Tage vor dem Black-Friday die Preise zunächst angehoben worden sind, um dann mit umso höheren Preisreduzierungen zu werben. Dem soll jetzt mit § 11 PAngV entgegengewirkt werden.
Wer in Gaststätten Speisen oder Getränke anbietet, muss deren Preise in einem Preisverzeichnis angeben. Sichtbar ausgestellte oder zur unmittelbaren Entnahme angebotene Speisen und Getränke müssen durch Preisschilder oder Beschriftung gekennzeichnet sein. Alternativ kann die Preisangabe auch im Preisverzeichnis erfolgen. Preisermäßigungen müssen nicht speziell gekennzeichnet werden.
Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des Angebots gut lesbar anzubringen, auf Tischen auszulegen oder den Gästen vor der Bestellung und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
Ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Angeboten muss auch am Eingang der Gaststätte sichtbar angebracht sein.
Hier finden Sie einen
Auszug aus unserem FAQ.
Aus kartellrechtlichen Gründen dürfen Franchisegeber ihren Franchisenehmern keine Preisvorgaben machen. Deswegen sollte immer ein Zusatz in den Werbemitteln mit Preisangaben stehen, dass Preise und Aktionen nur in teilnehmen Stores gelten. Dann sollte die URL auf der Website angegeben sein, auf der man dann die teilnehmen Stores einsehen kann. Dies stellt klar, dass die Franchisepartner nicht in ihrer freien Preisgestaltung beeinflusst werden.
Wird eine Speise zusammen mit einem Getränk als Menü angeboten, so kann der Unternehmer für das Menü einen Gesamtpreis (Kombipreis) ausweisen. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet für die einzelnen Bestandteile des Menüs Preise auszuweisen. Entsprechend entfällt auch die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises. Einzig das Flaschenpfand muss dann noch zusätzlich ausgewiesen werden.
Entscheidet sich der Unternehmer aber neben dem Menüpreis auch Einzelpreise zum Beispiel für zusätzliche Dips oder ein Dessert oder einen vergünstigten Getränkepreis anzugeben, dann lebt die Pflicht zur Angabe der Grundpreise wieder auf, vgl. § 4 Abs. 3 Ziff. 2 Preisangabenverordnung.
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren im Fernabsatz anbietet, hat zusätzlich zu den oben genannten Preisen auch anzugeben,
- dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind und
- ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.
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