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Die Preisangabenverordnung regelt
verpflichtende Angaben ...
... für das Angebot oder die Bewerbung von Waren oder Leistungen. Verpflichtet wird derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder sonst regelmäßig Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern anbietet oder bewirbt.
Anliegend möchten wir Ihnen diejenigen Paragraphen vorstellen, die immer wieder Gegenstand von Abmahnungen, auch des VBuW sind:
1.Angabe des Gesamtpreises, § 3 PAngV
Die Angabe des Gesamtpreises ist für alle Waren oder Leistungen verpflichtend. Der Gesamtpreis muss alle Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhalten.
Im Fernabsatz ist nach § 6 PAngV darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Ferner müssen Sie angeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.
2. Angabe des Grundpreises, § 4 PAngV
Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bestimmt, sind Sie zudem verpflichtet, den Grundpreis leicht erkennbar in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzubieten. Der Grundpreis ist je 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware anzugeben.
Bei unverpackter, loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird und die in Anwesenheit des Verbrauchers auf dessen Veranlassung abgemessen wird, genügt die Angabe des Grundpreises.
Auf die Angabe des Grundpreises kann nur verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Das Pfand ist nicht in den Grundpreis einzubeziehen, vgl. § 7 Satz 2 PAngV.
3. Angabe des Flaschenpfands
Das Flaschenpfand ist eine rückstattbare Sicherheit und muss nach § 7 PAngV grundsätzlich zusätzlich zum Gesamtpreis der Höhe nach ausgewiesen werden. Grundpreis und Gesamtpreis müssen dabei auf einen Blick wahrnehmbar sein, so jedenfalls die allgemein vorherrschende Meinung.
Achtung: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen. Unklar ist aber, ob der Deutsche Gesetzgeber hier die Regelungskompetenz hat. Dies muss vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden, der diese Frage bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt bekommen hat. Bis dahin bleibt es bei der bestehenden Rechtsunsicherheit in Bezug auf die korrekte Preisauszeichnung. Denn nach europäischem Recht wäre das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen.
4. Werbung mit Preisreduzierung
Bei Werbung mit Preisreduzierungen (Streichpreisen, 20 % auf alle Klassik-Pizzen, etc.) ist nach § 11 PAngV ein Referenzpreis anzugeben (Referenzpreis = niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage).
Diese Regelung betrifft nur Ware, nicht aber Dienstleistungen oder digitale Produkte.
Die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises besteht nicht bei Werbung mit „Niedrigpreisen“, „Knallerpreisen“, bei Draufgaben wie „1 + 1 Gratis“ oder „Kaufe 3, zahle 2“ etc.