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Verpackungsgesetz ist Marktverhaltensregelung

Das Landgericht Bonn hatte sich mit der Frage zu befassen. Ob ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz, konkret die Registrierungspflicht nach § 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann. Dies hat das Gericht grundsätzlich bejaht. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Einzelhändler nicht seinen bürgerlichen Namen angegeben, sondern lediglich eine Geschäftsbezeichnung. Dies hatte das Gericht hier als ausreichend erachtet.
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